TE Bvwg Beschluss 2021/6/30 W214 2240698-2

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W214 2240698-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.12.2020, Zl. DSB-D124.2697 2020-0.856.858, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, Zl. D062.609 2021-0.070.035, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Schriftstücke, welche sie von einer Richterin des Landesgerichtes XXXX erhalte, immer von Polizeibeamten vorgelesen würden, was eine Datenschutzverletzung darstelle.

Die Datenschutzbeschwerde wurde zunächst zur Zl. DSB-D124.2697 der belangten Behörde protokolliert.

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.08.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, ihre Datenschutzbeschwerde vom 14.07.2020 hinsichtlich der Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, des Sachverhaltes, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, des Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, sowie der Angaben, die erforderlich seien, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei, binnen Frist von zwei Wochen zu verbessern.

3. Die Beschwerdeführerin verbesserte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 11.09.2020, diese Eingabe wurde jedoch als eigenständige Beschwerde zur Zl. D124.2979 der belangten Behörde protokolliert.

4. Mit Bescheid vom 18.12.2020 wurde über die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.07.2020 im Verfahren Zl. D124.2979 in der Sache entschieden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2020, Zl. D124.2697 2020-0-856.858, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.07.2020 zurück, da keine Mangelbehebung erfolgt sei und der gestellte Antrag in der vorliegenden Form daher nicht gesetzmäßig sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28.01.2021 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, Zl. D062.609 2021-0.070.035, hob die belangte Behörde den Bescheid vom 29.12.2020, Zl. D124.2697 2020-0-856.858, ersatzlos auf. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Mangelbehebungsauftrag vom 25.08.2020 fristgerecht entsprochen habe, die Verbesserung durch die Beschwerdeführerin jedoch versehentlich zur Zl. D124.2979 als eigenständige Beschwerde geführt worden sei. Der Zurückweisungsbescheid sei daher zu Unrecht ergangen.

8. Am 22.03.2021 (eingelangt bei der belangten Behörde am 30.03.2021) stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in welchem sie ihre bisherigen inhaltlichen Ausführungen zu ihrer Datenschutzbeschwerde wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Insbesondere steht fest, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 29.12.2020, Zl. D124.2697 2020-0-856.858, mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, Zl. D062.609 2021-0.070.035, ersatzlos aufgehoben hat.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu A)

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrags ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden, sodass auch das Verwaltungsgericht einen unzulässigen oder verspäteten Vorlageantrag zurückweisen darf. Hat die Behörde daher (entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG) nicht über die Frage der Rechtsmäßigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrags abgesprochen, sondern den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt sogleich dem Verwaltungsgericht vorgelegt, hat dieses über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 15 VwGVG K 7, 13).

Ein Vorlageantrag erfordert eine Beschwer der Partei durch die Vorentscheidung (Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013/1388). Nach der Rechtsprechung zur Berufungsvorentscheidung, die sinngemäß relevant bleibt, ist der Vorlageantrag unzulässig, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag in der Beschwerdevorentscheidung ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. Kolonotivs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019], Rz 772, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; Bumberger|Lampert|Larcher|Weber (Hrsg) VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Kommentar § 15 Rz 10 mit Verweis auf Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013/1388).

3.2. Im vorliegenden Fall wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, Zl. D062.609 2021-0.070.035, der belangten Behörde der angefochtene Bescheid vom 29.12.2020, Zl. D124.2697 2020-0-856.858, ersatzlos aufgehoben. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Erhebung und Einbringung des Vorlageantrages durch die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr beschwert war.

Der Vorlageantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Beschwer Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2240698.2.00

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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