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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines WiedereinsetzungsantragsSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Beschwerdeführer begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur nochmaligen Behandlung" der mit Beschluß vom 11. Jänner 1995 abgelehnten, zu B1818/94 protokollierten Beschwerde.
Da das VerfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146ff ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der "rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung" verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung, sondern lediglich um den Antrag zur nochmaligen Behandlung der zu B1818/94 protokollierten Beschwerde handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.
Der Wiedereinsetzungsantrag war sohin ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen (§33 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B871.1995Dokumentnummer
JFT_10049388_95B00871_00