TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/2 W122 2225536-1

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Veröffentlicht am 02.07.2021
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Entscheidungsdatum

02.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W122 2225536-1/2E

im namen der rePuBlik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 22.10.2019, Zl. P1520251/4-HPA/2019, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2019 zugestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit 25.09.2019, eingelangt am 28.09.2019, die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung in XXXX . Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein und dort zusammen mit seiner Ehefrau zu wohnen. An Kosten würden monatlich € 873,90 an Darlehensrückzahlungen, € 107,59 an Kreditrückzahlungen und € 12,40 an Gebäudehaftpflichtversicherungszahlungen anfallen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass die Wohnung aus einem Vorzimmer, einer Küche, einem Bad, einem Abstellraum, einem WC, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer und einem Balkon bestehe.

Weiters brachte der Beschwerdeführer Unterlagen über zwei Wohnkredite in Höhe von € 50 000 und € 200 000, Betriebskostennachweis, den Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung und einen Nachweis über die Haushaltsversicherung in Vorlage.

Auf Aufforderung der Behörde brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX vom 30.09.2019 in Vorlage, wonach am 10.07.2019 ein Besichtigungstermin in der gegenständlichen Wohnung stattgefunden habe und der Kaufvertrag über die Wohnung am 21.08.2019 abgeschlossen worden sei. Betreffend das Einkommen der Ehefrau gab er an, diese besuche Deutschkurse und sei deshalb nicht erwerbstätig.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 dürfe die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen.

Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 10.05.2019 zugestellt worden. Aus der Bestätigung gehe hervor, dass er die gegenständliche Wohnung am 10.07.2019 besichtigt und im Anschluss den Zuschlag dafür bekommen habe. Der Kaufvertrag sei am 21.08.2019 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer sei ab 17.09.2019 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Somit seien die Einleitung, der Abschluss des Kaufvertrages und die behördliche Meldung nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Vor Abschluss des Kaufvertrags über die gegenständliche Wohnung sei der Beschwerdeführer bei seinen Eltern behördlich gemeldet gewesen und habe über keine andere eigene Wohnung verfügt.

Der Beschwerdeführer habe den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass er seit XXXX verheiratet sei und das Ehepaar zunächst in der Wohnung seiner Eltern gelebt, jedoch nach einer Wohnung zu suchen begonnen habe. In dieser Zeit hätten der Beschwerdeführer und seine Frau andere Wohnungen besichtigt, doch erst im Juli die passende Wohnung gefunden. Der Beschwerdeführer arbeite seit XXXX bei der XXXX und verdiene € 1700 netto. Seine Ehefrau und er hätten hohe monatliche Fixkosten, die sie bei einem Einkommen von lediglich € 1000 monatlich nicht begleichen könnten, da die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eigenes Einkommen verfüge.

Er beantrage eine neuerliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Beschwerde.

4. Weiteres Verfahren

Die Beschwerde wurde am 19.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2019 zugestellt.

Der Beschwerdeführer leitete mit Besichtigung der gegenständlichen Wohnung am 10.07.2019 den Erwerb ein. Im Anschluss legte er ein Kaufanbot ab und erhielt den Zuschlag.

Der Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung wurde am 21.08.2019 abgeschlossen.

Seit 17.09.2019 sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Die Zustellung des Einberufungsbescheids an den Beschwerdeführer am 10.05.2019 - als entscheidungsmaßgeblicher Zeitpunkt - wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Erwerb der gegenständlichen Wohnung mit 10.07.2019 eingeleitet wurde und der Kaufvertrag am 21.08.2019 abgeschlossen wurde, gründet sich die Bestätigung der XXXX vom 30.09.2019 sowie den Kaufvertrag vom 21.08.2019.

Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 22.10.2019 getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevante Bestimmung des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1.       Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2.       Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3.       Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4.       (…)
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.“

Im vorliegenden Fall ist bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er den Erwerb der gegenständlichen Wohnung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat, verweist jedoch darauf, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits seit XXXX auf Wohnungssuche gewesen sei und erst mit dem gegenständlichen Objekt eine passende Wohnung gefunden habe.

Dieses Vorbringen geht ins Leere: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls auf Wohnungssuche gewesen ist, ist für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Wohnkostenbeihilfe nicht maßgeblich.

§ 34 ZDG iVm § 31 Abs. 1 HGG soll die Beibehaltung jener eigenen Wohnung, für deren Benützung dem Antragsberechtigten zum Zeitpunkt der Einberufung bereits Kosten entstanden waren, ermöglichen. Daher wird vorausgesetzt, dass der Erwerb der Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls zumindest eingeleitet war.

Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber - auch um Missbrauch vorzubeugen - keine weitere Möglichkeit der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt wurden demnach noch keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen gesetzt (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053).

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt.

Die Voraussetzungen für die Anspruchslegitimation gemäß § 31 Abs. 1 HGG sind auch im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht erfüllt anzusehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

eigene Wohnung Eigentumswohnung Einberufung Kaufvertrag Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2225536.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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