TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/5 W122 2218963-1

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §25 Abs1
HGG 2001 §26
HGG 2001 §30 Abs1
HGG 2001 §31
HGG 2001 §32

Spruch


W122 2218963-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.04.2018, GZ P1340095/2-HPA/2018, betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit 02.05.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen und beantragte am 26.01.2018 die Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe gemäß Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001). Der Einberufungsbefehl wurde dem BF am 23.01.2018 zugestellt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem BF beginnend mit 02.05.2018 Familienunterhalt in der Höhe von EUR 1.349,28 zu. Wohnkostenbeihilfe wurde ihm keine zuerkannt.

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zog die belangte Behörde das Einkommen des BF in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 6.257,55 abzüglich der gesetzlichen Abgaben in der Höhe von EUR 1.628,44 heran. Sie errechnete ein Nettoeinkommen von EUR 4.629,11 und ergab dies umgerechnet auf einen Kalendermonat einen Grundbetrag von 1.543,03. Zuzüglich eines Zuschlags zum Grundbetrag von EUR 262,31 errechnete die belangte Behörde ein monatliches nichtselbständiges Einkommen des BF von EUR 1.805,34. Herangezogen wurde weiters ein Bezug des Arbeitsmarktservice (AMS) von EUR 366,60 und ergab dies nach Drittelung dieses Betrages ein weiteres monatliches Einkommen des BF aus Transferleistungen von EUR 122,20. Nach den Berechnungen der belangten Behörde ergab sich damit ein monatliches Gesamteinkommen des BF als gemeinsame Bemessungsgrundlage von EUR 1.927,54 und ein Familienunterhalt in der Höhe von 50% der Bemessungsgrundlage für die Ehegattin zuzüglich 20% der Bemessungsgrundlage für die beiden Kinder, gesamt EUR 1.349,28.

Betreffend die Nichtgewährung von Wohnkostenbeihilfe führte die belangte Behörde aus, dass die Ehefrau des BF über eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich EUR 1.322,96 verfüge, die über dem Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz 1965 von derzeit EUR 920,42 für nicht selbständige Arbeit liegen würden. Der Differenzbetrag übersteige den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und sei eine solche daher nicht zuzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde in vollem Umfang. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass zur Berechnung des Familienunterhalts die Löhne für die Monate September, Oktober und November 2017 heranzuziehen seien, da er in diesen Monaten volle Arbeitslöhne erhalten habe. Im Dezember 2017 habe er nur zwei Wochen gearbeitet und sei er eine Woche im Urlaub und eine Woche beim AMS gemeldet gewesen. Der Lohnzettel für Dezember 2017 sei daher kein Nachweis über einen vollen Arbeitslohn im Sinne des § 26 Abs. 2 HGG 2001. Ergänzend legte der BF seinen Lohnzettel für September 2017 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einberufungsbefehl für die Leistung des Grundwehrdienstes ab 02.05.2018 wurde dem BF am 23.01.2018 zugestellt. Am 26.01.2018 stellte er einen Antrag auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.

Der BF ist seit XXXX verheiratet, hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder und lebt mit seiner Ehefrau sowie den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Für die Kinder bezog die Ehefrau des BF ab August 2014 Familienbeihilfe.

Der Mietvertrag für die eheliche Wohnung wurde am 12.05.2015 durch den BF sowie seine Ehefrau unterzeichnet und war Mietbeginn der 01.07.2015. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls waren der BF, seine Ehefrau sowie die beiden Kinder in der ehelichen Wohnung gemeldet. Die Mietkosten betrugen im März 2018 EUR 551,34.

Der BF bezog im Zeitraum 01.10.2017 bis 21.12.2017 ein Nettoeinkommen gemäß § 26 Abs. 3 HGG 2001 aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 4.629,11 sowie von 22.12.2017 bis 31.12.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 366,60.

Die Ehefrau des BF verfügte mit April 2018 über eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich EUR 1.322,96.

In dem an die belangte Behörde übermittelten Fragebogen zu seinen Anträgen auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kreuzte der BF sowohl das Feld an, mit welchem als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, beantragt wurde, als auch das Feld, mit welchem als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor diesem Monat beantragt wurde und versah beide Felder mit einem Fragezeichen.

Weiters kreuzte der BF das Feld, ob in den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, Zeiten fallen, in denen er durch Erkrankung, Arbeitsunfall oder vorübergehende Kurzarbeit nicht den vollen Lohn bezogen habe, mit „Ja“ an und beantragte, diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu lassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Sie basieren im Wesentlichen auf dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, dem vom BF unterfertigten Fragebogen zum Antrag auf Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe vom 03.03.2018, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister per 07.03.2018 und den vom BF vorgelegten unstrittigen Unterlagen (Lohnzettel der Monate September bis Dezember 2017, Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des BF im Zeitraum 22.12.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 19.07.2018, Information der BUAK nach Geltendmachung eines Urlaubsentgeltanspruches vom 07.12.2017, Nachweise der Mietzinszahlungen für Jänner bis März 2018, Mietzinsvorschreibung für Februar und März 2018, Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Mietvertrag vom 12.05.2015).

Der Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls an den BF ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde.

Das Nettoeinkommen des BF für die Monate Oktober bis Dezember 2017 ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Lohnzetteln für diese Monate, der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des BF für den Zeitraum 22.12.2017 bis 31.12.2017 in der Höhe von EUR 36,66 täglich sowie dem schlüssigen Rechenblatt der belangten Behörde. Rechenfehler der belangten Behörde hat der BF auch nicht moniert.

Die Mietkosten im März 2018 ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Kontoauszug über die Abbuchung sowie der Vorschreibung der XXXX vom 06.02.2018.

Die Feststellung zu der vom BF beantragten Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe ergibt sich aus dem vom BF ausgefüllten Fragebogen vom 03.03.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Regelung im einschlägigen Materiengesetz (HGG 2001) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den Akten ergibt, die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging, konnte die Verhandlung im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie entfallen. Darüber hinaus hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des HGG 2001 lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienunterhalt und Partnerunterhalt

Anspruch

§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),

2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und

3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

[…]

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) […]

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

[…]

Ausmaß

§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

1. für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,

2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage

[…]

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

[…].

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

[…].“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 heranzuziehende Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls (VwGH 21.03.2006, 2004/11/0085). Dies war konkret der 23.01.2018.

Zu beurteilen war zunächst die Frage, ob die belangte Behörde gemäß § 26 Abs. 2 HGG 2001 Zeiten in den letzten drei Monaten vor dem Monat, in welchem dem BF der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, somit Zeiten in den Monaten Oktober bis Dezember 2017, bei der Ermittlung des Grundbetrages als Zeiten, in denen der BF nicht den vollen Arbeitslohn bezog, außer Betracht hätte lassen müssen.

Der BF brachte vor, dass der Monat Dezember 2017 deshalb nicht heranzuziehen sei, da er in diesem Monat nur zwei Wochen gearbeitet habe. Eine Woche sei er im Urlaub gewesen und eine Woche beim Arbeitsmarktservice gemeldet.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 26 HGG 2001 besteht jedoch die Bemessungsgrundlage bei Anspruchsberechtigten, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit (Abs. 1 Z 1 leg.cit) oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Z 3 leg.cit) erhalten, aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen und ist für die Berechnung des Grundbetrages das Nettoeinkommen maßgebend, welches sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe (Abs. 3 Z 1 leg. cit.) sowie Arbeitslosengeld (Abs. 3 Z 3 leg. cit.), ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988, umfasst.

Das Arbeitslosengeld ist daher als eigene Bezugsquelle für die Berechnung der Bemessungsgrundlage genannt. Für die Auffassung des BF, dass der Monat Dezember 2017 als Zeit zu werten sei, in der er nicht den vollen Arbeitslohn bezog, weil er in diesem Monat Arbeitslosengeld in Anspruch nahm, lässt der Gesetzeswortlaut daher keinen Raum. Ansonsten wäre die gesetzliche Bestimmung des § 26 Abs. 3 HGG 2001, nach der das Nettoeinkommen u.a. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzurlaubsgeld umfasst, sinnwidrig, da diesfalls Zeiten, in denen ein solches Einkommen bezogen wurde, stets bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht bleiben müssten.

Auch dem Vorbringen des BF, dass der Monat Dezember 2017 gemäß § 26 Abs. 2 HGG 2001 deshalb außer Betracht bleiben müsse, da er in diesem Monat eine Woche im Urlaub gewesen sei, ist nicht begründet. Denn wie sich aus dem Lohnzettel für Dezember 2017 und der Information der BUAK vom 07.12.2017 ergibt, bezog der BF für seine fünf Urlaubstage vom 01.12.2017 bis 07.12.2017 Urlaubsentgelt und wurde sein Lohn daher fortgezahlt.

Der Monat Dezember 2017 wurde daher von der belangten Behörde zu Recht nicht als Zeitraum gemäß § 26 Abs. 2 HGG 2001 gewertet, in welchem der BF nicht den vollen Arbeitslohn bezog und hat sie bei der Ermittlung des Grundbetrages richtigerweise die Bezüge des BF aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in den Monaten Oktober und November 2017 sowie im Zeitraum von 01.12.2017 bis 21.12.2017 und das Arbeitslosengeld des BF von 22.12.2017 bis 31.12.2017 herangezogen.

Ebenso wurde für die Ermittlung des Grundbetrages gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 zu Recht ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens des BF der letzten drei Monate vor der Wirksamkeit der Einberufung herangezogen und somit der Monate Oktober, November und Dezember 2017 und nicht ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor diesem Zeitpunkt.

Der BF hat im Fragebogen vom 03.03.2018 sowohl das Feld angekreuzt, mit welchem als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate beantragt wurde als auch das danach folgende Feld, mit welchem ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate beantragt wurde und diese beiden Felder mit einem Fragezeichen versehen.

Der Antrag des BF, ein Zwölftel des Nettoeinkommens heranzuziehen, war daher als Eventualbegehren zu verstehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der BF – trotz Aufforderung der belangten Behörde, Bezugsbestätigungen für den Zeitraum Jänner 2017 bis September 2017 vorzulegen – keine Lohnunterlagen für das gesamte Jahr 2017 vorlegte, sondern nur für die Monate Oktober bis Dezember 2017 (und erst im Rahmen seiner Beschwerde auch den Lohnzettel für den Monat September 2017). Die belangte Behörde legte der Ermittlung des Grundbetrages daher zu Recht ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der Monate Oktober bis Dezember 2017 zugrunde.

Das durchschnittliche Nettoeinkommen in diesen Monaten bzw. der Grundbetrag gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 und die Bemessungsgrundlage wurden von der belangten Behörde auch korrekt berechnet. Der Zuschlag von 17% für das Weihnachts- und Urlaubsgeld ist richtig, da es mehr als eineinhalb Monatsbezüge ausmachte (§ 26 Abs. 5 Z 4 HGG 2001).

Die Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 wurde von der belangten Behörde daher gesetzeskonform ermittelt und richtig berechnet und ebenso das Ausmaß des Familienunterhaltes gemäß §§ 25 Abs. 1 Z 1 und Z 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG 2001, indem die belangte Behörde dieses mit 50% der Bemessungsgrundlage von EUR 1.927,54, sohin mit EUR 963,77 für die Ehegattin und mit je 10% der Bemessungsgrundlage für die beiden Kinder, sohin mit gesamt 20% der Bemessungsgrundlage und damit mit EUR 385,51, festlegte, gesamt daher mit EUR 1.349,28.

Betreffend die Nichtzuerkennung von Wohnkostenbeihilfe ging die belangte Behörde ebenfalls zu Recht davon aus, dass eine solche nicht zusteht. Sie ging richtigerweise davon aus, dass die Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gemäß § 31 Abs. 3 HGG 2001 EUR 569,22 betrugen (EUR 551,34 Wohnkosten und EUR 17,88 Grundgebührenpauschbetrag gemäß Abs. 3 Z 4 leg.cit) und berechnete sie eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 1 HGG 2001 in der Höhe von EUR 385,51 (20% der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt).

Da aber die Ehefrau des BF mit April 2018 über eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 1.322,96 verfügte, verminderte sich dieser Anspruch gemäß § 32 Abs. 2 HGG 2001 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 gebührenden Mindestsatz (EUR 909,42 gemäß § 1 der Ergänzungszulagenverordnung 2018) zuzüglich eines Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten in der Höhe von EUR 11,00 nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 überstiegen und somit konkret um EUR 402,54 (EUR 1.322,96 abzüglich EUR 920,42). Da dieser Differenzbetrag den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe überstieg, war eine solche nicht zuzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ergibt sich die hier zu lösende Rechtsfrage vielmehr aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der §§ 26 ff. HGG 2001.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlage Ehepartner eigene Wohnung Einberufung Einkommen Familienunterhalt Grundwehrdienst Kind Stichtag Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2218963.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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