Entscheidungsdatum
22.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2239510-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wegen Gerichtsgebühren A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:
A)
1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung, der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers XXXX wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass der Satz „Hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr ist als Bürge und Zahler auch XXXX , zahlungspflichtig.“ ersatzlos zu entfallen hat.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit der am 05.08.2019 im elektronischen Rechtsverkehr beim Landesgericht XXXX zu XXXX eingebrachten Mahnklage forderte die damals vom (mittlerweile verstorbenen) Rechtsanwalt XXXX vertretene Erstbeschwerdeführerin (BF1) von einer beklagten Partei EUR 70.000 samt Zinsen und Kosten.
Nach einem erfolglosen Versuch, die Pauschalgebühr einzuziehen, wurden der BF1, die im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX mittlerweile von Zweitbeschwerdeführer (BF2) vertreten wurde, mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2020 eine Gebühr von EUR 1.459 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 1.467) zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der dagegen von den BF gemeinsam erhobenen Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts XXXX wurden der BF1 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das oben angeführte Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben:
Pauschalgebühr TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 70.000) EUR 1.459
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8
Mehrbetrag § 31 GGG EUR 22
Summe EUR 1.489
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auch der BF2 als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.
In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Die Haftung des BF2 wird mit § 31 Abs 2 GGG sowie damit begründet, dass dem Bevollmächtigten des Gebührenschuldners die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten obliege und ihn die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr für den Fall, dass der Gebührenpflichtige die Gerichtsgebühr nicht entrichte, nicht überraschen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.01.2021 per Fax beim Landesgericht XXXX eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil keine Gefahr der Einbringlichmachung bestehe.
Die Beschwerde, die offenbar irrtümlich davon ausgeht, dass es sich bei dem Grundverfahren um ein Besitzstörungsverfahren handelt, wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang der BF1 zum Recht vereitelt werde. Für die Haftung des BF2 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK und Art 7 B-VG. Art 18 B-VG werde durch die sachlich nicht gerechtfertigten Gerichtsgebühren umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil der Gegner die Kosten nicht zahle. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Der BF2 sei als Rechtsvertreter nicht Partei des Vorschreibungsverfahrens und hafte daher nicht für die Gerichtsgebühren. Die zwingende Angabe eines Kontos bei ERV-Eingaben sei verfassungswidrig und verstoße gegen die EMRK. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Durch die verfassungswidrige Haftung für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr habe der BF2 bereits Mandate ablehnen müssen. Er sei in einem Disziplinarverfahren (nicht rechtskräftig) zu einer Geldstrafe verurteilt worden; ihm würden weitere disziplinäre Sanktionen (bis zum Berufsverbot) drohen. Die BF legten mit der Beschwerde mehrere Artikel vor, die die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren.
Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX trug den BF auf, die Beschwerde binnen 14 Tagen dadurch zu verbessern, dass sie unterschrieben und im Original vorgelegt wird. Daraufhin lange die von den BF unterschriebene Beschwerde fristgerecht bei der Vorschreibungsbehörde ein. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte sie unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 2.:
§ 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den gemäß § 9 Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (der mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet.
Hier wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B) 1.:
Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die von der BF1 als klagender Partei erhobene Mahnklage, bei der die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG iVm § 54 JN EUR 70.000 beträgt. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 1 Z I GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz hier eine Pauschalgebühr von EUR 1.459.
Gemäß § 2 Z 1 lit a iVm TP 1 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Kläger. Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.
Gemäß § 31 Abs 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften gemäß § 31 Abs 2 GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid in Bezug auf die BF1 nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Präsidentin des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden.
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018).
Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).
Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Im Ergebnis ist die Beschwerde der BF1 somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) 2.:
Da der BF2 die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, weder verfasst noch überreicht hat, trifft ihn die in § 31 Abs 2 GGG normierte Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler nicht, zumal die BF1 bei der Einbringung der Klage noch vom Rechtsanwalt XXXX vertreten wurde. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an den BF2 als Bürgen und Zahler erfolgte daher nicht zu Recht. Aus diesem Grund hat die im Spruch des angefochtenen Bescheids festgelegte Haftung des BF2 für diese Beträge zu entfallen. Insoweit ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Mit Beschluss vom XXXX , XXXX , lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab.
Die BF1 hat mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation wie hier bislang in vielen Verfahren keine Gerichtsgebühren entrichtet und Rechtsmittel gegen deren Vorschreibung erhoben. Ihren Vorstellungen und Beschwerden an das BVwG wurde durchwegs nicht Folge gegeben; der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerden ab. Weitere derartige Eingaben werden daher als mutwillig beurteilt, was nach dem (im Vorschreibungsverfahren gemäß § 6b Abs 1 GEG anzuwendenden) § 35 AVG die Verhängung einer Mutwillensstrafe von bis zu EUR 726 nach sich zieht (siehe VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042, 01.08.2019, Ra 2015/06/0099 und 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Eventualantrag Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Haftung Herabsetzung Mahnverfahren Mandatsbescheid Mehrbetrag Pauschalgebühren Primärantrag Spruchpunkt - Abänderung Stundung Teilstattgebung Unionsrecht Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Vorstellung Zahlungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239510.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021