RS Vfgh 2021/6/7 E850/2021

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks mangels Auseinandersetzung mit der Tätigkeit als Polizist vor dem Hintergrund der Länderinformationen

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat nicht beachtet, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.05.2020 und der EASO-Country Guidance von Jänner 2021, u.a. für Polizisten, Soldaten und Mitglieder des Sicherheitsapparates von einem erhöhten Risikoprofil ausgehen. Das BVwG hat die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist in Bagdad festgestellt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, als Polizist gearbeitet zu haben, unter das Risikoprofil fällt und ihm auf Grund dessen bei einer Rückkehr eine Verfolgung droht, fand aber mit keinem Wort statt. Das BVwG hat sohin das Parteivorbringen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt unterlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E850.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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