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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks mangels Auseinandersetzung mit der Tätigkeit als Polizist vor dem Hintergrund der LänderinformationenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat nicht beachtet, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.05.2020 und der EASO-Country Guidance von Jänner 2021, u.a. für Polizisten, Soldaten und Mitglieder des Sicherheitsapparates von einem erhöhten Risikoprofil ausgehen. Das BVwG hat die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist in Bagdad festgestellt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, als Polizist gearbeitet zu haben, unter das Risikoprofil fällt und ihm auf Grund dessen bei einer Rückkehr eine Verfolgung droht, fand aber mit keinem Wort statt. Das BVwG hat sohin das Parteivorbringen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt unterlassen.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E850.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021