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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Staatsangehörige der Russischen Föderation; keine Auseinandersetzung mit der krankheits- und altersbedingten Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen sowie der COVID-19-Situation im HeimatstaatRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zieht weder Länderfeststellungen noch sonstige nachvollziehbare Quellen zur medizinischen Versorgung von Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, bzw zur Verbreitung der Krankheit in der Russischen Föderation heran. Da die vom BVwG der Beurteilung zugrunde gelegten Fall- und Todeszahlen keine Quellen- und Datumsangaben enthalten, ist es dem VfGH nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit dieser Informationen zur Situation im Herkunftsstaat zu überprüfen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ist dem VfGH somit verwehrt.
Hinzukommt, dass das BVwG - trotz der (alters- und krankheitsbedingten) Situation der (ca 63-jährigen) Beschwerdeführerin, die eine Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe indizieren könnte - begründungslos festhält, dass die Beschwerdeführerin an "keinen dahingehend schwerwiegenden Krankheiten leidet". Trotz des Alters der Beschwerdeführerin und der durch das BVwG festgestellten mehrfachen Krebserkrankungen legt das BVwG nicht dar, wie es zur Schlussfolgerung gelangt, dass "keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor[liegen], dass die Beschwerdeführerin persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, COVID (Corona), Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3850.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021