RS Vfgh 2021/6/7 E3574/2020

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen seit 19 Jahre im Bundesgebiet lebenden Staatsangehörigen von China; keine ausreichende Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer nicht anzulastenden Verfahrensdauer

Rechtssatz

Weder aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) noch aus den Akten geht hervor, dass die Verfahrensverzögerung in diesem Verfahren durch ein etwaiges Verschulden des Beschwerdeführers verursacht worden wäre. Nach der Rsp des VfGH liegt es in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - wie hier zunächst acht und sodann hinsichtlich der Rückkehrentscheidung nochmals fünf Jahre, also insgesamt 13 Jahre, vergehen. Es musste daher der Umstand, dass nach der behördlichen Entscheidung über den am 03.07.2007 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des BVwG über die Rückkehrentscheidung beinahe 13 Jahre vergangen sind, den Beschwerdeführer nicht dazu veranlassen, von einem unsicheren Aufenthaltsstatus auszugehen; vielmehr durfte die lange Verfahrensdauer die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung, Verfahrensdauer überlange

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3574.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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