RS Vfgh 2021/6/7 E3553/2020 ua

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen und verfügbaren Länderinformationen sowie der Sicherheitssituation für Kinder

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen und verfügbaren Länderinformationen sowie der Sicherheitssituation für Kinder

Die zum Entscheidungszeitpunkt bereits verfügbare, aber der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17.03.2020, die zu Kindern die weiterführende Feststellung enthält, dass Kinder weiterhin Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen seien und auf der einen Seite in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage sowie auf der anderen Seite durch Gewaltakte gegen sie bzw. Familienmitglieder stark betroffen seien, findet aber keine Erwähnung.

In der angefochtenen Entscheidung fehlen Feststellungen hinsichtlich der speziellen Gefährdungslage für Minderjährige im Irak gänzlich. Ebenso wenig erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit in der rechtlichen Beurteilung. Damit unterbleibt eine Klärung der Frage, ob den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Verletzung ihrer gemäß Art2 oder 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte droht. Damit hat das BVwG sein Erkenntnis im angegebenen Umfang mit Willkür belastet. Die Norm reicht hier mittlerweile denke ich

Entscheidungstexte

  • E3553/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.06.2021 E3553/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3553.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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