TE Vfgh Erkenntnis 2021/6/8 E974/2021 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen von Afghanistan; keine Bezugnahme auf aktuelle Länderberichten des EASO und des UNHCR insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer internen Fluchtalternative in Kabul sowie mangelnde Prüfung der Unterstützung durch dort lebende Familienangehörige

Spruch

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.728,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitischen Glauben. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben ihre Herkunftsregion Parwan verlassen und nach Einreise in das Bundesgebiet am 15. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Für den im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde am 6. September 2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß §46 FPG zulässig sei. Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

3. Mit Erkenntnis vom 19. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2021 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete eine asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in Afghanistan für nicht gegeben. Die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass den beschwerdeführenden Parteien die Rückkehr in ihre Heimatprovinz Parwan zwar wegen der schlechten Sicherheitslage nicht möglich wäre, ihnen jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung stünde. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hier wesentlichen Fragen zusammengefasst Folgendes aus:

Der Erstbeschwerdeführer sei in Parwan geboren und aufgewachsen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Kabul geboren, jedoch im Alter von einem Jahr nach Parwan gegangen und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Ein Onkel, zwei Tanten und die Schwester des Erstbeschwerdeführers würden in Kabul leben. Die in Kabul lebenden Familienangehörigen würden die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr bei ihrer Ansiedelung, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum und der Suche nach einem Arbeitsplatz, unterstützen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

4.1. Begründend führen die beschwerdeführenden Parteien auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, nachvollziehbare, auf überprüfbare Ermittlungsergebnisse gegründete Feststellungen zum konkret für die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände bestehenden Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Erwerbsmöglichkeiten in Kabul zu treffen. Bei den beschwerdeführenden Parteien handle es sich um ein Ehepaar mit einem Kindergartenkind. Konkrete Überlegungen, inwiefern angesichts dieser besonderen Vulnerabilität eine innerstaatliche Fluchtalternative gerade in Kabul zur Verfügung stehen sollte, bleibe das Bundesverwaltungsgericht schuldig.

4.2. Von den nächsten Verwandten lebe nur die Schwester des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan, zu der bestehe jedoch kein Kontakt. Inwieweit die in Afghanistan lebenden Verwandten aber überhaupt willens und in der Lage wären, die dreiköpfige Familie aufzunehmen oder auch nur sporadisch zu unterstützen, sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht ermittelt worden, vielmehr habe es die Unterstützungsfähigkeit und -willigkeit lediglich pauschal behauptet.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Bundesverwaltungsgericht haben von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet, ist sie begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Laut den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 sei "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar" (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, 129; vgl VfSlg 20.296/2018). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im konkreten Fall für die beschwerdeführenden Parteien besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Zulässigkeit einer Rückkehr in die Stadt Kabul begründen vermögen (vgl VfGH 28.11.2019, E2006/2019 ua; 8.6.2020, E2751/2019; 23.2.2021, E3854/2020-21).

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der angefochtenen Entscheidung zunächst aus, dass eine Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in ihre Herkunftsprovinz Parwan auf Grund der prekären Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Demgegenüber sei eine Ansiedelung in Kabul unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien zumutbar; insbesondere gehe nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich konkret in den Personen der beschwerdeführenden Parteien so verdichten würde, dass sie für diese eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die Sicherheitslage in Kabul sei ausreichend stabil, die Stadt sei direkt und sicher über einen Flughafen erreichbar und die Regierung behalte die Kontrolle über die Stadt. Vor allem in reinen Wohngebieten seien für Zivilpersonen keine erheblichen individuellen Gefährdungsquellen anzunehmen; der Erstbeschwerdeführer habe auch nicht behauptet, dass seine in Kabul lebenden Angehörigen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien seien als volljährige, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Zivilpersonen, die ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, in keiner Weise besonders exponiert. Da der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Familienverband mit seinen in Afghanistan sozialisierten Eltern zurückkehre, sei auch er keiner erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Die in Kabul lebenden Familienangehörigen der beschwerdeführenden Parteien würden sie bei einer Ansiedelung, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum und der Suche nach einem Arbeitsplatz, unterstützen. Kabul sei das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans, die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien am Erwerbsleben werde daher vorausgesetzt. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Tischler und Koch, die Zweitbeschwerdeführerin habe eine mehrjährige Schulbildung erhalten und könne in einer größeren Stadt wie Kabul und auf Grund ihrer familiären Situation einen Beruf ergreifen. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden daher durch eigene Erwerbstätigkeit den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sichern können. Zudem könnten sie Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Ferner würden die beschwerdeführenden Parteien keiner Risikogruppe betreffend COVID-19 angehören und habe sich auch die Wirtschafts- und Versorgungslage durch die Pandemie nicht derart verschlechtert, dass die grundlegende Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet wäre.

Das erkennende Gericht verkenne nicht, dass die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 eine innerstaatliche Schutzalternative in Kabul "'grundsätzlich' ausschließ[e]". Die rechtliche Beurteilung, ob in Kabul die reale Gefahr einer Verletzung des Art3 EMRK bestehe, könne jedoch durch die UNHCR-Richtlinien sowie die EASO-Country Guidance nicht vorweggenommen werden. Vorliegend handle es sich insoweit risikoerhöhend um eine Familie mit einem minderjährigen Kind, sohin um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe. Da die beschwerdeführenden Parteien in Kabul über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, die sie bei einer Ansiedelung unterstützen könnten und würden, und der minderjährige Drittbeschwerdeführer bei einer Rückkehr im Familienverband keinem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sei, drohe den beschwerdeführenden Parteien keine Verletzung ihrer durch Art2 und 3 EMRK oder gemäß 6. und 13. ZPEMRK gewährleisteten Rechte.

2.4. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht nicht im Recht: Wenn es davon ausgeht, die beschwerdeführenden Parteien würden über die innerstaatliche Fluchtalternative Kabul verfügen, bleibt es dafür die entscheidungswesentliche Begründung schuldig. Es begründet die Zumutbarkeit der Rückführung der besonders vulnerablen Personengruppe vorwiegend damit, dass die Schwester, ein Onkel und Tanten des Erstbeschwerdeführers in Kabul lebten und somit "familiäre Anknüpfungspunkte" in Kabul gegeben seien. Zu den konkreten Kontakten der beschwerdeführenden Parteien zu diesen in Kabul lebenden Verwandten bzw deren finanziellen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht lediglich davon aus, es könne über die im Iran lebende Mutter des Erstbeschwerdeführers Kontakt mit der in Kabul lebenden Schwester aufgenommen werden. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers habe für die Mutter gesorgt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch die beschwerdeführenden Parteien, insbesondere bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, unterstützen würde. Diese Vermutung reicht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes für die entscheidungswesentliche Annahme, die beschwerdeführenden Parteien hätten mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht aus. Daran ändert auch die Feststellung nichts, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Kabul geboren, jedoch im Alter von einem Jahr nach Parwan gegangen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Ein einjähriger Aufenthalt eines Familienmitgliedes in Kabul im Säuglingsalter reicht für die Annahme des Vorliegens von Ortskenntnissen nicht aus.

2.5. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der innerstaatlichen Fluchtalternative Kabul für die beschwerdeführenden Parteien, einer vulnerablen Familie, sohin nicht hinreichend dargelegt. Es lässt daher eine nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten vermissen, wodurch es seine Entscheidung mit Willkür belastet (vgl VfSlg 18.861/2009 und jüngst VfGH 23.2.2021, E3854/2020-21).

B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

3. Demgemäß ist von der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam durch eine Rechtsanwältin vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 15 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 501,40 sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 720,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E974.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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