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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen von Afghanistan; keine Bezugnahme auf aktuelle Länderberichten des EASO und des UNHCR insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer internen Fluchtalternative in Kabul sowie mangelnde Prüfung der Unterstützung durch dort lebende FamilienangehörigeRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die Zumutbarkeit der Rückführung der besonders vulnerablen Personengruppe (Ehepaar mit Kind im Kindergartenalter) vorwiegend damit, dass die Schwester, ein Onkel und Tanten des Erstbeschwerdeführers in Kabul lebten und somit "familiäre Anknüpfungspunkte" in Kabul gegeben seien. Zu den konkreten Kontakten der beschwerdeführenden Parteien zu diesen in Kabul lebenden Verwandten bzw deren finanziellen Situation hat das BVwG keine näheren Feststellungen getroffen. Das BVwG geht lediglich davon aus, es könne über die im Iran lebende Mutter des Erstbeschwerdeführers Kontakt mit der in Kabul lebenden Schwester aufgenommen werden. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers habe für die Mutter gesorgt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch die beschwerdeführenden Parteien, insbesondere bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, unterstützen würde. Diese Vermutung reicht nach Auffassung des VfGH für die entscheidungswesentliche Annahme, die beschwerdeführenden Parteien hätten mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht aus. Daran ändert auch die Feststellung nichts, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Kabul geboren, jedoch im Alter von einem Jahr nach Parwan gegangen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Ein einjähriger Aufenthalt eines Familienmitgliedes in Kabul im Säuglingsalter reicht für die Annahme des Vorliegens von Ortskenntnissen nicht aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E974.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021