RS Vfgh 2021/6/8 E2627/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; keine Heranziehung von Länderberichten zur Lage von sunnitischen Arabern, bloß pauschale Prüfung der Gefährdungslage für den Irak und keine Auseinandersetzung mit der Situation in der Heimatprovinz

Rechtssatz

Die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), dass eine unzureichende Versorgungssituation und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht vorlägen, lassen sich aus den zitierten Länderfeststellungen - die teils ohne Quellen und Datumsangaben sind und sich auf allgemeine zum Irak getroffene Feststellungen beschränken - nicht ableiten. Die Prüfung einer gegebenenfalls bestehenden Gefährdungslage erfolgt ausschließlich pauschal für den Fall einer Rückkehr "in den Irak". Eine solche pauschale Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak wird aber den Anforderungen an eine am Maßstab der Art2 und 3 EMRK vorzunehmende Beurteilung der Rückkehrsituation in Bezug auf solche Staaten, in denen die Sicherheits- und Versorgungslage instabil ist und von Provinz zu Provinz variiert, nicht gerecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2627.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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