RS Vfgh 2021/6/8 E2330/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §19 Abs1, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem - ohne mündliche Verhandlung - als unglaubwürdig eingestuften Fluchtvorbringen sowie Ausführungen ohne Begründungswert und weitgehende Übernahme des angefochtenen behördlichen Bescheids

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stützt sich in seinem Erkenntnis zur Gänze auf die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auf deren Basis es eigene Feststellungen bzw. eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen hätte können. Es geht in seiner Entscheidung von der gebotenen Aktualität des Sachverhaltes aus, obwohl seit der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahezu zwei Jahre und acht Monate vergangen sind.

Auf das Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl georteten Widersprüchen im Fluchtvorbringen und der aufgezeigten innerstaatlichen Fluchtalternative entgegentritt, geht das BVwG nicht näher ein und wiederholt lediglich die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen "nicht entgegengetreten werden" könne. Dieser Argumentation kommt kein Begründungswert zu.

Die Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Angaben in der Einvernahme von der Aussage in der Erstbefragung abweichen würden - im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen sich das BVwG ausdrücklich anschließt und die es im angefochtenen Erkenntnis wörtlich wiedergibt, stellen ebenfalls keine substantiierte Begründung dar. Da §19 Abs1 AsylG 2005 ausdrücklich bestimmt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist von diesem Ergebnis wohl im Regelfall auszugehen.

Die Begründung der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung erweist sich auch mit Blick auf die mangelnde Aktualität als unzureichend und nicht nachvollziehbar. Letztlich kommt die vom BVwG gewählte Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde fehlende Substanz zu unterstellen, vor dem Hintergrund des wiederholten Vorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich. Dies entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2330.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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