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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit dem insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten FluchtvorbringenRechtssatz
Das Fluchtvorbringen der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban hat der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein ergänzendes Fluchtvorbringen bezüglich einer Blutfehde, das der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, für unglaubwürdig hält, kann eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung nicht ersetzen oder überflüssig machen.
Indem es das BVwG (entsprechend den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen) unterlassen hat, zur Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban Feststellungen zu treffen und den ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es sowohl an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, als auch an einem nachvollziehbaren Ausgangspunkt für die Prüfung, ob - bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - eine innerstaatliche Fluchtalternative (auch) in dieser Hinsicht besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1690.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021