RS Vfgh 2021/6/24 E2176/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §9, §10, §55, §57, §58
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §9
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Änderung der Umstände für die Zuerkennung des Schutzstatus bzw die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass keine Umstände vorliegen würden, die ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage herrsche noch eine Gefährdung aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe "jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen". Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben mit seiner Familie in Mogadischu verbracht. Er habe insbesondere auch mehrere Angehörige im Herkunftsstaat, die ihn unterstützen könnten. Letztlich stellten sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Somalia "in hohem Maße als spekulativ" dar.

Das BVwG berücksichtigt in diesem Zusammenhang aber in keiner Weise, dass diese Rechtsfrage bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig entschieden worden ist. Indem sich das BVwG nicht damit auseinandersetzt, ob sich die Umstände wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben, verkennt es die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt grundlegend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2176.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten