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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §71 Abs1 litaBeachte
Rechtssatz
Es liegt Verschulden iSd § 71 Abs 1 lit a AVG vor, wenn sich ein RA auf Grund eines Auftrages seines ausländischen Korrespondenzanwaltes, jedoch ohne als Rechtsvertreter ausgewiesen zu sein, in der übernommenen, ihm völlig neuen Rechtsangelegenheit, in der er noch über keinerlei Unterlagen verfügt, mit einer telefonischen Auskunft eines Organwalters der Behörde begnügt, es sei von einem ablehnenden Bescheid derzeit nichts bekannt, und Akteneinsicht unterläßt. Die Frage nach seinem Verschulden im Sinne des § 71 AVG ist unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002786.X04Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021