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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §10 Abs3Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsverfahrensgesetzgeber hat keineswegs die Nichtigkeit der vom Vertreter (ausländischen Vertreter) in Überschreitung seines beruflichen Befugnisumfanges gesetzten Parteihandlungen normiert, sondern vielmehr der Behörde aufgetragen, als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbedingt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben (§ 10 Abs 3 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002786.X02Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021