TE Vwgh Erkenntnis 1986/10/14 84/05/0169

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Index

Gemeinderecht
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
L85004 Straßen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1 implizit
B-VG Art119a Abs5
GdO OÖ 1979 §102
LStVwG OÖ 1975 §2
LStVwG OÖ 1975 §3
LStVwG OÖ 1975 §6
LStVwG OÖ 1975 §74a
VwGG §63 Abs1 implizit

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Mag. Gehart, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bund) - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 1984, Zl. BauR 4504/1-1984-Fe/Mo, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung mangels Parteistellung nach dem OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 10. April 1980 begehrte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Vertreter der Bundesstraßenverwaltung beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde X die Feststellung, ob das Grundstück Nr. 135/4, KG Y, als öffentliche Straße anzusehen ist, und gegebenenfalls, in welche Gattung nach § 8 Abs. 1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes diese Straße falle.

Da über diesen Antrag zunächst nicht entschieden wurde, erhob der Einschreiter am 20. Jänner 1981 „Säumnisbeschwerde“ gemäß § 73 AVG 1950 an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Mit Bescheid vom 30. März 1981 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag gemäß § 6 AVG 1950 in Verbindung mit § 74 a des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß eine Zuständigkeit des Bürgermeisters nach dem Landesstraßenverwaltungsgesetz nur in jenen Fällen vorgesehen sei, in denen es sich um Verkehrsflächen der Gemeinde handle. Die hier gegenständliche Verkehrsfläche sei als Abfahrtsrampe erst im Auftrage der Bundesstraßenverwaltung anläßlich des Baues der Umfahrung (Bundesstraße) der Stadtgemeinde errichtet und mit der Umfahrung 1971 dem Verkehr übergeben worden. In rechtlicher Hinsicht sei somit der Sachverhalt klar dahingehend gegeben, daß diese Abfahrtsrampe keine in der Verwaltung der Gemeinde stehende Verkehrsfläche sei. Sohin sei das Ansuchen zurückzuweisen gewesen. Bemerkt wurde noch, daß derartige Verkehrsflächen entgegen dem Willen der Gemeindeverwaltung nur durch eine mindestens dreißigjährige Verkehrsübung den Charakter einer Verkehrsfläche der Gemeinde bekommen könnten; ansonsten stehe für solche Probleme kein Verwaltungsverfahren (sondern nur der Verhandlungsweg) zur Verfügung.

Der dagegen vom Landeshauptmann von Oberösterreich (Bundesstraßenverwaltung) erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 17. Juni 1981 keine Folge.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung behob die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 19. Mai 1982 die letztinstanzliche Erledigung der Gemeinde und stellte fest, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat zusammenfassend die Ansicht, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine Zuständigkeit des Bürgermeisters nach § 74 a des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes wohl gegeben sein könne, wofür aber noch eingehendere Erhebungen notwendig seien, insbesondere im Hinblick auf die im Jahre 1968 durchgeführten Grundeinlösungsverhandlungen, die grundbücherliche Durchführung und über die seinerzeit gemachten Äußerungen der Vertreter der Stadtgemeinde. Bei entsprechender Würdigung des noch zu ermittelnden Sachverhaltes könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Antrag anstelle der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit vielmehr wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 des Oö Landes-Straßenverwaltungsgesetzes abzuweisen gewesen wäre. Anhand der vorliegenden Aktenunterlagen hätte festgestellt werden können, daß weder eine bestimmungsgemäße Nutzung durch eine zuständige Behörde gegeben sei, auf keinen Fall aber die für den Fall des Fehlens einer solchen Widmung notwendige langjährige Übung seit mindestens dreißig Jahren. Unbestritten möge der bislang bekannte Sachverhalt dahingehend bleiben, daß ein dringendes Verkehrsbedürfnis gegeben sein möge, wenngleich auch diesbezüglich ausreichende Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang erfolgt seien. Im Zuge seiner neuerlichen Entscheidung werde daher der Gemeinderat nicht zuletzt im Hinblick auf die Frage, wer Grundeigentümer der Verkehrsfläche sei, auch im Falle einer Abweisung des Antrages zu prüfen haben, ob es sich nicht um einen Privatweg handeln könnte.

In der Folge fand am 7. Oktober 1982 eine Verhandlung statt, bei welcher festgestellt wurde, daß im Zuge der Errichtung der Umfahrung auch der Zubringer hergestellt worden sei. Im Stadtgebiet hätte dieser Zubringer mit einer Neutrassierung hergestellt werden müssen. Durch dienen Neubau seien mehrere öffentliche Straßen und Wege gekreuzt worden und es hätten daher für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs verschiedene Unterführungen, Rampen und Einbindungen hergestellt werden müssen. So sei nach dem genehmigten Projekt eine Verbindung zwischen dem Zubringer Braunau und der damaligen Bundesstraße im Ortsgebiet hergestellt worden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei die alte Bundesstraße als Gemeindestraße umgewidmet worden. Durch die Herstellung der Umfahrung mit dem Zubringer seien die Verkehrsverhältnisse im Stadtzentrum wesentlich geändert worden. Aus der Praxis sei festzustellen, daß zahlreiche Kraftfahrer nicht den Zubringer benützen, sondern weiterhin durch das Stadtgebiet fahren. Dabei werde häufig die Einbindung des unteren Stadtplatzes in den Zubringer und auch die Einbindung beim genannten Kreuzungsbereich benützt. Das gegenständliche Straßenstück zwischen der mehrfach erwähnten Kreuzung und dem Zubringer werde sehr häufig durch den öffentlichen Verkehr beansprucht. Dies ergebe sich auch daraus, daß bereits auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens an der Kreuzung der derzeitigen Gemeindestraße (ehemalige Bundesstraße) eine Verkehrsampel aufgestellt worden sei. Das in Streit stehende Straßenstück werde derzeit im vollen Umfang ohne jede Einschränkung durch den öffentlichen Verkehr benützt. In einem bei den Grundeinlösungsverhandlungen maßgeblichen Grundeinlösungsplan sei das Straßenstück als zur Bundesstraße gehörig eingezeichnet. Es sei auch nach Fertigstellung des Zubringers in die Parzelle 135/1 - Bundesstraße - aufgenommen worden. Erst am 10. November 1977 bzw. am 15. November 1977 sei im eigenen Besitz eine Grundteilung vorgenommen worden und das Verbindungsstück zwischen dem Zubringer und der ehemaligen Bundesstraße (nunmehr Gemeindestraße) als eigene Parzelle mit der Nr. 135/4 ausgewiesen worden. Dieses Grundstück sei jedoch weiterhin grundbücherliches Eigentum der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung (EZ 470, Grundbuch Y). Im Zuge der Grundeinlösungsverhandlung sei mit der Stadtgemeinde keine besondere Vereinbarung getroffen worden. Eine Verordnung für diese Fläche als Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinne des § 8 Abs. 3 bzw. § 2 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes liege nicht vor. Ebenso fehle es an einer dreißigjährigen Übung.

Der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung stellte bei dieser Verhandlung fest, daß im damaligen Bundesstraßenprojekt sämtliche Baumaßnahmen enthalten gewesen seien und unter den Nebenanlagen auch das gegenständliche Straßenstück angeführt worden sei. Der damals beigezogene straßenbautechnische Sachverständige habe das gegenständliche Straßenstück als „städtische Verbindung“ bezeichnet. Die Teilung im eigenen Besitz, und zwar die Errichtung des Grundstückes Nr. 135/4, sei deshalb erfolgt, weil die Gemeinde die Übernahme dieser Straßenfläche in ihr grundbücherliches Eigentum verweigert habe. Die Teilung sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil dieses Straßenstück nicht Bestandteil der Bundesstraße sei. Es möge den Tatsachen entsprechen, daß das fragliche Straßenstück gemeinsam mit der Bundesstraße dem öffentlichen Verkehr übergeben worden sei, jedoch seien die meisten anderen Nebenanlagen ebenfalls zu diesem Zeitpunkt dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Dieses Straßenstück könne jedenfalls nicht als Bestandteil der Bundesstraße betrachtet werden. Abschließend bemerkte der Verhandlungsleiter, daß bezüglich der Qualifikation der Straße als Privatweg die „öffentlichen“ Gerichte zuständig seien.

Mit Beschluß des Gemeinderates vom 4. April 1984, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 2. Mai 1984, wurde der Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens, ob das Grundstück Nr. 135/4, KG Y, als öffentliche Straße anzusehen sei und in welche Gattung nach § 8 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes diese Straße falle, gemäß § 6 AVG 1950 in Verbindung mit § 74 a des Oö Landes-Straßenverwaltungsgesetzes wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß es sich nicht um eine Verkehrsfläche der Gemeinde handle, und die Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes setzten entweder eine entsprechende Widmungsverordnung der Gemeinde oder eine mindestens dreißigjährige Übung voraus. Für dieses Feststellungsverfahren sei daher nicht der Bürgermeister zuständig, sondern die Bezirkshauptmannschaft. Der Antrag der Bundesstraßenverwaltung sei zurückzuweisen gewesen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid der Gemeinde aufzuheben und die Zuständigkeit des Bürgermeisters in dieser Angelegenheit festzustellen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. Juli 1984 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Vorstellung als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß nach § 2 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes dann, wenn Zweifel bestehen, ob eine vorhandene Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), darüber der Bürgermeister bei Verkehrsflächen der Gemeinde von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen hat. Im vorliegenden Fall sei das Verwaltungsverfahren auf Grund eines Begehrens der Bundesstraßenverwaltung eingeleitet und durchgeführt worden. Bereits bei wörtlicher Interpretation dieser Gesetzesstelle folge hieraus, daß der Beschwerdeführerin lediglich die Stellung eines Beteiligten, nicht jedoch einer Partei zukomme. In gleicher Weise habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 1962, Zl. 1088/62, zum Ausdruck gebracht, daß selbst derjenige, der Eigentümer eines Teiles oder der ganzen Straße sei und die Öffentlichkeitserklärung dieser Straße anstrebe, die behördliche Erledigung, mit welcher ausgesprochen werde, daß die Straße keine öffentliche sei, mangels Parteistellung in dem abgewickelten Verfahren nicht mehr anfechten könne. Da für das aufsichtsbehördliche Verfahren grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Berufung gelten würden, fehle der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung auch die Legitimation zur Einbringung einer Vorstellung. Durch die Teilnahme an der durchgeführten Augenscheinsverhandlung sowie durch die bloße Zustellung des Bescheides wie auch durch den Umstand, daß die Behörde ihren Antrag einer sachlichen Erledigung zuführe, werde die Parteistellung nicht begründet. An dieser Rechtslage vermöge schließlich auch die irrtümliche Verneinung der Zuständigkeit des Bürgermeisters nichts zu ändern, da niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straßen haben könne. In Ermangelung der Legitimation zur Einbringung des Rechtsmittels sei daher die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, ohne auf die Sache selbst näher einzugehen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Gleichzeitig verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß sie auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe. Im Hinblick auf diesen Hinweis wartete der Verwaltungsgerichtshof zunächst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ab. Mit Beschluß vom 6. Juni 1986, Zl. B 690/84, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab.

Über die Beschwerde sowie über die Gegenschrift der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die Oberösterreichische Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 19. Mai 1982 den damals angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid ausdrücklich wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aufgehoben hat, wobei gleichzeitig zum Ausdruck gebracht worden ist, daß eine Reihe von Verfahrensschritten zur Klärung verschiedener Sachfragen erforderlich sei. In der Folge hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde Verfahrensschritte gesetzt und sodann neuerlich bescheidmäßig den Antrag der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit der Gemeinde für einen Antrag dieser Art zurückgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besitzt ein Beschwerdeführer darauf einen Rechtsanspruch, daß der Rechtsauffassung der Gemeindeaufsichtsbehörde, wie sie in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid zum Ausdruck kommt, Rechnung getragen wird. Dies allein bedeutet aber, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vorerst hätte prüfen müssen, ob ihrer Rechtsansicht in dem in Rechtskraft erwachsenen aufhebenden Vorstellungsbescheid Rechnung getragen worden ist oder nicht. Mag auch der Beschwerdeführerin auf Grund der Bestimmungen des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes kein Rechtsanspruch auf Durchführung des von ihr begehrten Verfahrens zustehen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1984, Zl. 84/05/0136), so kam ihr jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde zu, weshalb zu Unrecht die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Wäre aber die Gemeindeaufsichtsbehörde zufolge der Bindung an die in ihrem Bescheid vom 19. Mai 1982 vertretene Rechtsauffassung davon ausgegangen, daß die Organe der Gemeinde grundsätzlich zur Absprache über den Antrag der Beschwerdeführerin zuständig sind, dann hätte sie den letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufheben müssen. Dem Beschwerdevorbringen kam sohin im Ergebnis Berechtigung zu, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war; dies ungeachtet des Umstandes, daß derjenige, der eine Feststellung nach § 3 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes erwirken will, in Wahrheit im Verfahren nicht Parteistellung besitzt (vgl. den von der belangten Behörde zu Recht zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1962, Zl. 1088/62, und das schon zitierte Erkenntnis vom 18. September 1984). Die Beschwerdeführerin dürfte insbesondere übersehen, daß das hier anzuwendende Landesgesetz keine Regelung kennt - etwa zum Unterschied von der Tiroler Rechtslage -, wonach in einem behördlichen Verfahren darüber zu entscheiden ist, welche Straßenverwaltung eine „aufgelassene“ Bundesstraße zu übernehmen hat.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, wobei insbesondere auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung zu verweisen ist.

Wien, am 14. Oktober 1986

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050169.X00

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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