Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. E 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020132.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021