Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichtes im Sinn des § 52 AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ro 2016/08/0012, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L08Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021