Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/08/0012 E 6. Juli 2016 RS 12Stammrechtssatz
Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0039), wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. den Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L07Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021