RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/08/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/08/0012 E 6. Juli 2016 RS 12

Stammrechtssatz

Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0039), wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. den Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L07

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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