RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/08/0142

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §53
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 mehrfach ausgesprochen, dass die bloße Behauptung des Arbeitslosen, arbeitsfähig zu sein, nicht ausreiche, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen, zumal der Arbeitslose damit dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/08/0101, mwN). Das nunmehr anzuwendende VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 17 VwGVG kommen die §§ 52 und 53 AVG zum Tragen. Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L06

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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