RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/08/0142

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2
AlVG 1977 §8 Abs3
AVG §52

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017

Rechtssatz

Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG nichts zu ändern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L05

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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