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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8 Abs2Beachte
Rechtssatz
Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG nichts zu ändern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0311).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L05Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021