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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §8 Abs2Beachte
Rechtssatz
Eine Zuweisung zur Untersuchung hat (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" (bzw. das Kompetenzzentrum Begutachtung) der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung medizinischer Begutachtung im Sinn des § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Zl. 2013/08/0184, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L02Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021