RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/08/0142

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2
ASVG §351b

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017

Rechtssatz

Eine Zuweisung zur Untersuchung hat (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" (bzw. das Kompetenzzentrum Begutachtung) der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung medizinischer Begutachtung im Sinn des § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Zl. 2013/08/0184, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L02

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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