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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Da den Nachbarn in dem gemäß § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz NÖ BauO 2014 geführten Verfahren keine Parteistellung zukommt, kann ein nach dieser Gesetzesbestimmung erlassener Bescheid ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2012/07/0016, mwN). Die Baubehörde kann sich in einem baupolizeilichen Verfahren daher dem Nachbarn gegenüber nicht auf die Bindungswirkung eines bereits gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 rechtskräftig ergangenen Bescheides berufen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J06Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021