RS Vwgh 2017/7/10 Ro 2016/05/0007

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Veröffentlicht am 10.07.2017
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82002 Bauordnung Kärnten
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §34 Abs3
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §35
BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 Z3
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §70 Abs6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/05/0008

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 NÖ BauO 2014 räumt den Nachbarn gemäß Z 3 ausdrücklich die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren ein. Nach der dazu ergangenen Judikatur des VwGH (Hinweis B vom 3. April 2003, 2002/05/1238, mwN) hat der Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren, wenn er die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes beantragt hat (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2013/05/0030). Wurde durch ein Abweichen von einer Baubewilligung im Sinne des § 70 Abs. 6 leg. cit. in ein Nachbarrecht (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) eingegriffen, so hat der Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014, der behauptet, durch ein fertiggestelltes Bauvorhaben bzw. ein Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt zu werden, das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 leg. cit. zu beantragen, um gegen die Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes Abhilfe zu schaffen, wobei die NÖ BauO 2014 - anders als etwa § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 - keine Befristung des Rechtes eines Nachbarn, die Erlassung eines baupolizeilichen Antrages bei der Baubehörde zu beantragen, vorsieht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J04

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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