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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
§ 6 Abs. 1 NÖ BauO 2014 räumt den Nachbarn gemäß Z 3 ausdrücklich die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren ein. Nach der dazu ergangenen Judikatur des VwGH (Hinweis B vom 3. April 2003, 2002/05/1238, mwN) hat der Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren, wenn er die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes beantragt hat (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2013/05/0030). Wurde durch ein Abweichen von einer Baubewilligung im Sinne des § 70 Abs. 6 leg. cit. in ein Nachbarrecht (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) eingegriffen, so hat der Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014, der behauptet, durch ein fertiggestelltes Bauvorhaben bzw. ein Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt zu werden, das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 leg. cit. zu beantragen, um gegen die Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes Abhilfe zu schaffen, wobei die NÖ BauO 2014 - anders als etwa § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 - keine Befristung des Rechtes eines Nachbarn, die Erlassung eines baupolizeilichen Antrages bei der Baubehörde zu beantragen, vorsieht.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J04Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021