RS Vwgh 2017/7/10 Ro 2016/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §70 Abs6
BauO Wr §71a
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/05/0008

Rechtssatz

§ 6 NÖ BauO 2014, der die Parteistellung in Bauverfahren regelt, enthält keine Anordnung, dass ein Nachbar in einem gemäß § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz leg. cit. geführten Verfahren als Partei beizuziehen ist. Auch § 70 Abs. 6 leg. cit. sieht diesbezüglich nichts ausdrücklich vor. Die Bestimmung des § 70 Abs. 6 leg. cit. stellt nach ihrem Wortlaut nicht darauf ab, ob durch den konsenswidrigen Bestand eines Gebäudes oder dessen Benützung ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) verletzt wurde oder wird, und es kann ihr auch nicht entnommen werden, dass sie andere Nachbarrechte als jene des § 6 Abs. 2 leg. cit. normierte oder dass die Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 leg. cit. durch § 70 Abs. 6 leg. cit. eingeschränkt worden wären (vgl. hingegen § 71a Wr BauO).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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