RS Vwgh 2017/7/10 Ro 2016/05/0007

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Veröffentlicht am 10.07.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §70 Abs6
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art7 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/05/0008

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VfGH (Hinweis E vom 27. September 2003, G 18/03 ua, VfSlg 16.982, mwN) besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings etwa aus dem Grunde mangelnder Determinierung oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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