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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VfGH (Hinweis E vom 27. September 2003, G 18/03 ua, VfSlg 16.982, mwN) besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings etwa aus dem Grunde mangelnder Determinierung oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J01Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021