RS Vwgh 2017/9/7 Ro 2014/08/0029

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

BArbSchlwEntschG §12 Abs1
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs8
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten ("wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet") setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart - auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2001, 2001/08/0150, mwN). Selbst eine Organ- bzw. Formalpartei, der keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukommt, ist zu einem Rechtsmittel nur insoweit legitimiert, als es zur Durchsetzung ihrer aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse (etwa dem Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör und dergleichen) erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009). Im Übrigen bedarf es - außer in den bundesverfassungsrechtlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 133 Abs. 6 Z 2 bis Z 4 B-VG) - einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Revisionserhebung (Art. 133 Abs. 8 B-VG) (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011, mwN). [Hier: Die Gebietskrankenkasse bringt zu ihrer Legitimation zur Revisionserhebung vor, sie werde durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem subjektiven Recht verletzt", von der Dienstgeberin für den Prüfungszeitraum (unter anderem) die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen "einheben zu dürfen". Die Revisionswerberin zeigt damit jedoch keine Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten im Sinne der obigen Erörterungen auf. Aus dem BSchEG ergibt sich, dass die Revisionswerberin für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund zuständig ist. Dass ihr dabei ein öffentlich-rechtlicher Anspruch im Sinn einer eigenen subjektiven Berechtigung zukäme, ist bei Auslegung der betreffenden Regelungen nicht ersichtlich.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080029.J03

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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