Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §17 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des W in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. Oktober 1996, Zl. 20/40-3/1996, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde vom 4. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, durch die "C-GmbH" mit Sitz in I, M-Weg 1, am 6. September 1993 auf einer näher bezeichneten Baustelle zwei Ausländer als Hilfsarbeiter beschäftigt zu haben, ohne daß die genannte Unternehmung über die hiefür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderliche Beschäftigungsbewilligungen verfügt habe, und ohne daß die genannten Ausländer über einen sogenannten Befreiungsschein beziehungsweise über eine sogenannte Arbeitserlaubnis im Sinne des AuslBG verfügt hätten. Der Beschwerdeführer habe zwei Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 5.000,-- verhängt wurden.
Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31. Oktober 1996 als verspätet zurück.
Nach den (vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen) Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei das erstinstanzliche Straferkenntnis nach dem Inhalt des Rückscheines am 6. Dezember und am 7. Dezember 1995 zweimal zuzustellen versucht und dann am 11. Oktober 1995 am Postamt hinterlegt worden. Das Schriftstück sei nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 28. Dezember 1995 mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" an die Erstbehörde rückübermittelt worden. Aufgrund einer von der mitbeteiligten Partei Arbeitsmarktservice Tirol erhobenen Berufung habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Zustellvorgang vorgehalten. In diesem Vorhalt habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer konkrete Fragen betreffend einen allfälligen Zustellmangel gestellt. Für den Fall der Geltendmachung einer Abwesenheit von der Abgabestelle sei die Rückkehr an die Abgabestelle bekanntzugeben. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle sei durch Angaben von Zeugen oder sonstigen Beweismitteln glaubhaft zu machen.
In der Folge sei am 3. April 1996 eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführer habe erst durch den Vorhalt von der Hinterlegung Kenntnis erhalten. Zur Zustellung habe der Beschwerdeführer ausschließlich angeführt:
"Eine rechtswirksame Zustellung kann nicht vorliegen, zumal sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten hat. Von einer gesetzlichen und rechtlich wirksamen Hinterlegung kann keine Rede sein."
Die belangte Behörde begründete hiezu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde lediglich die Behauptung seiner Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt wiederholt, sie aber weder zeitlich konkretisiert noch in irgendeiner Weise belegt, was nicht genügt, um die Relevanz eines allfällig vorliegenden Verfahrensmangels zu belegen, liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen nicht vor: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den nach dem im Rückschein beurkundeten Zustellvorgang des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht, ihm konkrete Fragen zum Aufenthalt an seiner Abgabestelle gestellt und ihm damit Gelegenheit gegeben, einen allfälligen Zustellmangel konkret geltend zu machen. Daß der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch machte und lediglich mit einer Behauptung seiner Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) reagierte, hat die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen, das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung darzutun (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1985, Zl. 85/03/0056, vom 28. September 1995, Zl. 95/17/0072, uva.). Die Behauptung des Beschwerdeführers war auch nicht geeignet, eine Ermittlungspflicht der belangten Behörde auszulösen.
Daher durfte die belangte Behörde zu Recht von der Richtigkeit der am Rückschein beurkundeten Zustellvorgänge und damit von der Gültigkeit der am 11. Oktober 1995 erfolgten Hinterlegung des Straferkenntnisses ausgehen, und die am 3. April 1996 erhobene Berufung als verspätet zurückweisen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090392.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012