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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bedarf die Regelung der inneren Organisation einer Behörde grundsätzlich keines Gesetzes (vgl. VfSlg 2650, 2709, 4733, 13.021; sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2008/16/0118). Nicht zum inneren Aufbau zählen hingegen die Schaffung selbstständiger Organe mit einem festen, auch nach außen in Erscheinung tretenden Wirkungskreis (vgl. VfSlg 2500), die Ermächtigung einer Landesregierung, sich eines Bürgermeisters oder Bezirkshauptmannes als Hilfsapparat zu bedienen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, 2007/12/0129, und vom 10. Oktober 2007, 2007/12/0130) oder die Bestellung eines Regierungskommissärs mit einem Zuständigkeitsübergang an einen nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliederten Rechtsträger (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, 2007/17/0176).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160106.L04Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021