RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/16/0106

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Veröffentlicht am 12.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bedarf die Regelung der inneren Organisation einer Behörde grundsätzlich keines Gesetzes (vgl. VfSlg 2650, 2709, 4733, 13.021; sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2008/16/0118). Nicht zum inneren Aufbau zählen hingegen die Schaffung selbstständiger Organe mit einem festen, auch nach außen in Erscheinung tretenden Wirkungskreis (vgl. VfSlg 2500), die Ermächtigung einer Landesregierung, sich eines Bürgermeisters oder Bezirkshauptmannes als Hilfsapparat zu bedienen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, 2007/12/0129, und vom 10. Oktober 2007, 2007/12/0130) oder die Bestellung eines Regierungskommissärs mit einem Zuständigkeitsübergang an einen nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliederten Rechtsträger (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, 2007/17/0176).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160106.L04

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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