RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/16/0106

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Veröffentlicht am 12.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
B-VG Art18
VwRallg

Rechtssatz

Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis ("innerbehördliches Mandat") wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 18, Rz 4 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. März 1954, V 28/53, VfSlg 2650; vom 3. Juli 1954, V 16, 17/54, VfSlg 2709; vom 22. Juni 1964, V 3/64, V 13/64, VfSlg 4733; und vom 6. März 1992, V 254-258/91, V 262/91, VfSlg 13.021; insbesonders zum hierarchischen Aufbau das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1953, G 20/52, V 33, 34, 35/52, VfSlg 2500; und zu internen Regelungen der Approbationsbefugnis das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, B 470/80, VfSlg 10.338).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160106.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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