RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/16/0106

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Veröffentlicht am 12.09.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53a

Rechtssatz

Gemäß § 53a VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen wurde; mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Diese "variable" Zuständigkeitsordnung (vgl. Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht (1993), S 28, FN 66) führt dazu, dass vor dem Strafantritt die Titelbehörde, danach die Strafvollzugsbehörde zuständig ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160106.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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