RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/09/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs12
AVG §37
AVG §45 Abs3
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §10
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwRallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art72
61967CJ0019 Van der Vecht VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/09/0024

Rechtssatz

Dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 12 der VO (EG) Nr. 883/2004 kommt für die Gerichte keine bindende Wirkung zu (vgl. E 31. Juli 2014, Ro 2014/08/0003; EuGH Urteil 5. Dezember 1967, Rs 19/67, Van der Vecht). Die Verwaltungskommission behandelt nach Art. 72 der VO (EG) Nr. 883/2004 "alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung (...) ergeben"; sie hat damit aber keine Rechtsetzungskompetenz. Wenn das VwG diesem Beschluss die Bedeutung eines "Gutachtens als im Verfahren heranzuziehendes Beweismittel" beimisst und damit die Versagung der EU-Entsendebestätigung begründet, übersieht es, dass nach wie vor keine unionsrechtliche oder nationale normative Grundlage für eine Wartefrist von mindestens zwei Monaten für eine neuerliche Entsendung nach Österreich besteht; dies kann auch nicht durch diesen Beschluss ersetzt werden. Eine allfällige Verwaltungspraxis dazu muss aber auch dem Legalitätsprinzip entsprechen. Darüber hinaus wird mit der "Umwürdigung" des genannten Beschlusses Nr. A2 ohne Einräumung von Parteiengehör bzw. Durchführung der beantragten Verhandlung gegen das auch im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot verstoßen (vgl. E 30. März 2016, Ra 2015/09/0075).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61967CJ0019 Van der Vecht VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Parteiengehör Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090023.L03

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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