Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12Beachte
Rechtssatz
Dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 12 der VO (EG) Nr. 883/2004 kommt für die Gerichte keine bindende Wirkung zu (vgl. E 31. Juli 2014, Ro 2014/08/0003; EuGH Urteil 5. Dezember 1967, Rs 19/67, Van der Vecht). Die Verwaltungskommission behandelt nach Art. 72 der VO (EG) Nr. 883/2004 "alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung (...) ergeben"; sie hat damit aber keine Rechtsetzungskompetenz. Wenn das VwG diesem Beschluss die Bedeutung eines "Gutachtens als im Verfahren heranzuziehendes Beweismittel" beimisst und damit die Versagung der EU-Entsendebestätigung begründet, übersieht es, dass nach wie vor keine unionsrechtliche oder nationale normative Grundlage für eine Wartefrist von mindestens zwei Monaten für eine neuerliche Entsendung nach Österreich besteht; dies kann auch nicht durch diesen Beschluss ersetzt werden. Eine allfällige Verwaltungspraxis dazu muss aber auch dem Legalitätsprinzip entsprechen. Darüber hinaus wird mit der "Umwürdigung" des genannten Beschlusses Nr. A2 ohne Einräumung von Parteiengehör bzw. Durchführung der beantragten Verhandlung gegen das auch im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot verstoßen (vgl. E 30. März 2016, Ra 2015/09/0075).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61967CJ0019 Van der Vecht VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Parteiengehör Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090023.L03Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021