TE Vwgh Beschluss 1997/3/6 96/09/0376

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art87 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des R in W, gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. November 1993, Zl. 2 Cga 80/93 k, aufgrund erhobener Klage nach Ausspruch der Disziplinaroberkammer bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom 30. Jänner 1989, Zl. DisOK 1-13-1988, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkammer bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom 30. Jänner 1989 wurde in einem nach der Disziplinarordnung 1979 durchgeführten Disziplinarverfahren über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Gegen diesen Ausspruch der genannten Disziplinaroberkammer richtete sich eine Klage des Beschwerdeführers an das Arbeits- und Sozialgericht mit folgendem Begehren:

"1.) es werde festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und den Österreichischen Bundesbahnen aufrecht ist,

2.) die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger wieder in seiner ursprünglichen Dienstverwendung einzustellen,

3.) die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger das der Gehaltsgruppe 5 A/10 entsprechende Gehalt für die Monate Februar 1989 bis Rechtskraft dieses Urteils nachzubezahlen,"

Dieses Klagebegehren wurde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, worin Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt hingegen keine Zuständigkeit zu, Entscheidungen eines Gerichtes - ausgenommen von Einzelrichtern erledigte Justizverwaltungsangelegenheiten im Sinn des Art. 87 Abs. 2 B-VG - zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluß vom 24. November 1993, Zl. 93/01/1130, und die dort angegebene Judikatur). Bei dem angefochtenen Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien handelt es sich jedoch um eine der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnende Entscheidung eines Gerichtes.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages unter anderem aufgrund des Umstandes, daß entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG die Beschwerde nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen war - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090376.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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