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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §18Beachte
Rechtssatz
Sowohl das AuslBG (mit der Wortfolge in § 18 legcit: "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung eines Ausländers") als auch die RL 96/71/EG (vgl. Art. 2: Erbringung der Arbeitsleistung "während eines begrenzten Zeitraumes") gehen von einer nicht dauernden Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat aus, sie sehen aber keine explizite zeitliche Obergrenze für die Dauer einer Entsendung vor. Aus Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt sich, dass der Arbeitnehmer bis zu einer Entsendedauer von vierundzwanzig Monaten den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterliegt (vgl. Vorschlag der Europäischen Kommission für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 96/71/EG, COM(2016) 128 final, worin eine Obergrenze von vierundzwanzig Monaten in dem Sinne vorgesehen ist, als bei Überschreitung von vierundzwanzig Monaten der Aufnahmestaat als der Staat angesehen werden soll, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird). Es gibt in diesen Rechtsvorschriften keine Regelung, dass bei Verlängerung einer Entsendung bzw. bei einer neuerlichen Entsendung eine Wartezeit einzuhalten wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090023.L02Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021