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E3L E09301000Norm
UStG 1994 §6 Abs1 Z19Rechtssatz
Die bis zum AbgÄG 2012 maßgebliche Formulierung in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 ging auf die Stammfassung des Gesetzes zurück und bezweckte im Zuge des insgesamt der Anpassung des österreichischen Umsatzsteuerrechts an jenes der Europäischen Union dienenden Gesetzesvorhabens die Umsetzung von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der Richtlinie von 1977 (1715 BlgNR 18. GP 44 f und 54; vgl. - im anders gelagerten Kontext der Abgrenzung zu Umsätzen einer Krankenanstalt - auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, 2000/15/0053, VwSlg 7726 F/2002, vom 30. Juli 2002, 98/14/0203, und vom 24. September 2008, 2006/15/0283). Statt einer Übernahme der in der Richtlinie formulierten Voraussetzungen der Steuerbefreiung wurde aber an die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung angeknüpft, die 1988 abgeschafft worden war (1715 BlgNR 18. GP 54: "Die Berufsgruppen wurden aus der früheren Steuerermäßigung des § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1972 übernommen"; die Abschaffung war mit BGBl. Nr. 410/1988 erfolgt, nicht ohne Hinweis in der Regierungsvorlage, 627 BlgNR 17. GP 8, auf "zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich bei Anwendung der gegenständlichen Begünstigungsvorschrift immer wieder ergeben haben").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017130015.J01Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021