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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Beamte sowohl die "Willkür" als auch die Rechtswidrigkeit (im Verständnis der Verletzung subjektiver Rechte) aus ein und demselben Sachverhalt ableitet, kann keinesfalls die Unzulässigkeit der Feststellung des zweitgenannten Umstandes gefolgert werden. Vielmehr ist auf Antrag einerseits zu prüfen, ob auf Grund eines konkreten Sachverhaltes die Erteilung der Weisung grob rechtswidrig, also "willkürlich" ist. Selbst wenn diese Prüfung negativ verläuft, kann der Sachverhalt im Wege der Feinprüfung darauf geprüft werden, ob sich eine Verletzung subjektiver Rechte des Beamten aus der Weisung ergibt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L06Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021