RS Vwgh 2017/9/13 Ra 2017/12/0003

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art20 Abs1
DPL NÖ 1972 §27
DPL NÖ 1972 §31 Abs2
DPL NÖ 1972 §36 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Im Hinblick auf die im Regelungssystem des § 31 Abs. 2 und des § 36 Abs. 2 NÖ DPL 1972 enthaltenen präzise umschriebenen gesetzlichen Ermächtigungen an die Dienstbehörde die dort enthaltenen Dienstpflichten zu modifizieren, geht der VwGH davon aus, dass diese zur Modifikation (Erweiterung) der Dienstpflichten eines infolge Krankheit vom Dienst abwesenden Beamten gesetzlich erteilten Ermächtigungen als taxativ aufzufassen sind, weshalb aus den zitierten Gesetzesbestimmungen keine darüber hinausgehenden Ermächtigungen zur Erweiterung der einen Beamten in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten bilden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L05

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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