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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Dem Beamten wurde nicht angeordnet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern seine Dienstabwesenheit durch das Gutachten eines Amtsarztes zu rechtfertigen. Diese Weisung kann nicht als bloße Anordnung einer ärztlichen Untersuchung schon am ersten Krankenstandstag (wozu § 36 Abs. 2 NÖ DPL 1972 jedenfalls abstrakt ermächtigen würde) gewertet werden. Ebenso wenig kann eine abstrakte Befugnis zu einer solchen Anordnung aus § 31 Abs. 2 legcit abgeleitet werden, weil dem Beamten nicht bloß die Vorlage eines "ärztlichen Zeugnisses" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung schon am ersten Tag seines Krankenstandes abverlangt wurde, sondern jene eines "amtsärztlichen Gutachtens". Der Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kommt der Beamte schon dann nach, wenn er eine ärztliche Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit ab einem bestimmten Datum mit offenem Ende vorlegt (vgl. E 27. September 2011, 2009/12/0198). Ein solches "Zeugnis" unterscheidet sich daher von seinen inhaltlichen Anforderungen her grundsätzlich von dem hier abverlangten "Gutachten". Außerdem ist davon auszugehen, dass § 31 Abs. 2 legcit die Auswahl des das "Zeugnis" ausstellenden Arztes dem Beamten überlässt, wobei es sich bei diesem Arzt nicht um einen Amtsarzt handeln muss. Dies erklärt sich auch daraus, dass § 36 Abs. 2 legcit der Dienstbehörde ohnedies die Möglichkeit eröffnet, die Richtigkeit eines solchen Zeugnisses durch ein Gutachten eines Amtsarztes ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Hinzu kommt noch, dass die Tätigkeit eines Amtsarztes (in dieser Eigenschaft) - anders als jene eines privaten Arztes - für den Beamten nicht am Dienstleistungsmarkt frei verfügbar ist. Daher kann die gegenständliche Weisung auch nicht als Konkretisierung der in § 31 Abs. 2 legcit verankerten Dienstpflicht des Beamten ein "ärztliches Zeugnis" vorzuweisen, aufgefasst werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L04Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021