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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und des § 36 Abs. 2 NÖ DPL 1972 sind dadurch charakterisiert, dass sie dem wegen Krankheit vom Dienst abwesenden Beamten einerseits konkret umschriebene gesetzliche Verpflichtungen auferlegen und andererseits die Behörde in konkret umschriebenen Fällen ermächtigen, den damit zusammenhängenden Pflichtenkreis des Beamten durch Weisungen zu erweitern. So besteht die abstrakte Befugnis der Dienstbehörde, vom Beamten einen Nachweis der Dienstverhinderung durch Krankheit durch ein "ärztliches Zeugnis" auch dann zu verlangen, wenn die Abwesenheit vom Dienst noch nicht länger als drei Tage gedauert hat, bzw. auch nach erfolgter Vorlage eines solchen Zeugnisses im weiteren Verlauf des Krankenstandes die Vorlage weiterer solcher Zeugnisse zu begehren. Aus § 36 Abs. 2 legcit folgt wiederum ihre abstrakte Befugnis, durch Weisung eine ärztliche Untersuchung des Beamten anzuordnen, wobei die Auswahl des Arztes der Dienstbehörde freisteht (vgl. E 26. Mai 1999, 93/12/0320; E 19. November 1997, 96/09/0031; E 19. Dezember 2001, 98/12/0139).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L03Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021