Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Nur dort, wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal "abstrakt" zuständig sein (vgl. E 27. Juni 2012, 2011/12/0172).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L02Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021