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E3L E09301000Norm
UStG 1994 §6 Abs1 Z11 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/15/0019 B 26. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2013, 2011/15/0109, ist aufgrund des Unionsrechts in Bezug auf § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 davon auszugehen, dass es für dessen Anwendbarkeit im Falle berufsbezogener Bildungsmaßnahmen nicht auf das Vorliegen einer "vergleichbaren Tätigkeit" der privaten Bildungseinrichtungen ankommt (vgl. Zorn, RdW 2016, 718 ff). Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 mit 1. Juli 2006 bzw. deren Nachfolgeverordnung (EU) Nr. 282/2011 ist nämlich für den Tätigkeitsbereich, der von der Befreiungsbestimmung des Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL erfasst wird, ein Mindestumfang verbindlich festgelegt ("Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich."). Die in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 bzw. Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 angeführten Schulungsmaßnahmen sind daher von der Befreiungsbestimmung erfasst, unabhängig davon, ob sie sich in einem Mitgliedstaat als eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit darstellen (vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 310).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150011.J01Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021