RS Vwgh 2017/9/19 Ra 2017/01/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
StbG 1985 §10 Abs2 Z2

Rechtssatz

Das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Fremde rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, 2006/01/0416, vom 23. September 2009, 2006/01/0741, vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0153, sowie vom 19. September 2013, 2013/01/0109). Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem im Rahmen einer "Einzelfallbetrachtung" den "geringfügigen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", bzw. "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse 2006/01/0741 und 2011/01/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010277.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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