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E1ENorm
AVRAG 1993 §7dHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0185 B 20. Februar 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", nämlich eine Vielzahl von Dienstleistungsanbietern aus anderen EU-Staaten, die sich bemühten, die "äußerst komplizierten österreichischen Vorschriften des AVRAG genau einzuhalten", wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen (Hinweis B vom 18. Mai 2016, Ra 2016/20/0029). Dies gilt auch für das - allgemein gehaltene - Vorbringen, dass es sich bei der Anwendung des § 7d AVRAG "auf jeden Fall um Fragen handelt, welche die in Art. 56 AEUV festgelegte Dienstleistungsfreiheit betreffen": Wie der VwGH im Erkenntnis vom 6. März 2014, 2013/11/0143, unter Hinweis auf Judikatur des EuGH ausgeführt hat, kann das Erfordernis einer effektiven Kontrolle durch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen wie den vorliegenden auf der Baustelle bzw. gegebenenfalls an einem anderen Ort im Aufnahmemitgliedstaat rechtfertigen; die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110016.L01Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021