Index
E3R E19101000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Haben die Revisionswerberinnen - ungeachtet des Verhaltens der kroatischen Behörden, die ihren Grenzübertritt duldeten - von Serbien, also einem Drittstaat, kommend die Grenze zu Kroatien illegal im Sinn des Art. 13 Dublin III-Verordnung überschritten, führt dies nach dieser Bestimmung in den gegenständlichen Fällen zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der (in Österreich gestellten) Anträge auf internationalen Schutz. Die danach erfolgten - gleichfalls von den Behörden geduldeten - Grenzübertritte von Kroatien nach Slowenien und von Slowenien nach Österreich ändern an der Zuständigkeit Kroatiens nichts. Dafür, dass Österreich durch die im November 2015 gewählte "sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis" von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-Verordnung "bereits im Vorfeld" Gebrauch gemacht hätte, ergeben sich keine Hinweise (Hinweis B vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0160).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0490 A. S. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190303.L04Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021