RS Vwgh 2017/9/20 Ra 2016/19/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art12
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art2 litm
62016CJ0490 A. S. VORAB
62016CJ0646 Jafari VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/19/0304
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2016/19/0303 B 14.12.2016
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62016CJ0646 B 26.07.2017

Rechtssatz

Aus den Urteilen des EuGH vom 26. Juli 2017, C-646/16 und C-490/16, ergibt sich, dass die Vorgangsweise der nationalen Behörden Kroatiens, Sloweniens und Österreichs (Duldung der Einreise der Drittstaatsangehörigen, obwohl die im erstgenannten Mitgliedsstaat geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt waren) weder zur Folge hatte, dass für die Revisionswerberinnen die Visumpflicht aufgehoben gewesen wäre (vgl. dazu Rn. 82 des zu C-646/16 ergangenen Urteils des EuGH), noch dass die Handlungsweise der Behörden als Visumerteilung anzusehen gewesen wäre. Vielmehr bleibt auch in einer Situation, wie sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Grenzübertritte der Revisionswerberinnen gegeben war, Art. 13 Dublin III-VO für die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung eines Begehrens auf internationalen Schutz zuständig ist, maßgeblich. Ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, hat die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinn von Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO "illegal überschritten", unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenze geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet war, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Bestimmung haben (vgl. Rn. 39 und 40 des Urteils des EuGH, C-490/16, mit näherem Hinweis auf sein zu C-646/16 gefälltes Urteil).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB
EuGH 62016CJ0646 Jafari VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190303.L03

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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