RS Vwgh 2017/9/20 Ra 2016/19/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art12
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art2 litm
62016CJ0646 Jafari VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/19/0304
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2016/19/0303 B 14.12.2016
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62016CJ0646 B 26.07.2017

Rechtssatz

Mit dem Urteil vom 26. Juli 2017, C-646/16, hat der EuGH zu den vom VwGH gestellten Fragen wie folgt entschieden:

"1. Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Art. 2 Buchst. m dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass kein ?Visum' im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.

2. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ?illegal überschritten' hat."

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0646 Jafari VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190303.L01

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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