RS Vwgh 2017/9/26 Ro 2015/04/0022

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §349 Abs1 Z1
GewO 1994 §349 Abs2 Z1
UWG 1984 §1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/04/0007

Rechtssatz

Der Gewerbeinhaber ist berechtigt, bei Vorliegen von Zweifeln den Umfang der Ausübungsbefugnisse bezogen auf seine eigene Gewerbeberechtigung feststellen zu lassen; der verfahrensgegenständliche Antrag entspricht jedoch nicht diesem mit § 349 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1 GewO 1994 eingeräumten Recht auf Entscheidung durch die oberste Gewerbebehörde. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin bezieht sich nämlich nicht auf ihre eigene Gewerbeberechtigung, sondern möchte den Umfang einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand der beantragten Feststellung machen. § 349 GewO 1994 kann jedoch nicht entnommen werden, dass diese Bestimmung auch dem Schutz der Wettbewerbsinteressen eines Gewerbeinhabers im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern diene, zumal darauf gerichtete schutzwürdige öffentlich-rechtliche Interessen nicht erkennbar sind. Während dem Gewerbeinhaber ein rechtliches Interesse daran zuzubilligen ist, dass rechtsverbindlich darüber abgesprochen wird, welche Befugnisse ihm selbst im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zukommen oder nicht, handelt es sich bei der Bestimmung des Umfangs der Gewerbeberechtigung Dritter (bloß) um Interessen wirtschaftlicher Natur, die ein Antragsrecht nicht begründen (Hinweis E vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0179). Für die von der Antragstellerin verfolgten Interessen steht ein Vorgehen nach § 1 UWG offen. So handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt (Hinweis B des OGH vom 12. Februar 2002, 4 Ob 29/02x).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040022.J05

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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