RS Vwgh 2017/9/26 Ro 2015/04/0022

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29
GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs2
GewO 1994 §349 Abs1 Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/04/0007

Rechtssatz

Der Klammerverweis in § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 macht deutlich, dass dieses Verfahren der allfälligen Feststellung des in § 29 GewO 1994 definierten Umfangs einer Gewerbeberechtigung dient und zur Beurteilung die dort genannten Kriterien heranzuziehen sind. § 29 GewO 1994 nennt als maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung "den Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides nach § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften". Dies erhellt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur GewO 1973 (RV 395 der BlgNR 13. GP, 254 ff), wenn es heißt: "Zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung und über die Einreihung einer gewerblichen Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, in eine bestimmte Gruppe von Gewerben soll wie bisher (§ 36 Abs. 2 und 7 der geltenden Gewerbeordnung) ein bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteter schiedsgerichtlicher Ausschuss berufen sein. (...)". Die inhaltlichen Bestimmungen des § 29 GewO 1994 und das Verfahren zur Bestimmung des Umfangs waren vor der Gewerberechtsnovelle 1973 noch gemeinsam in § 36 GewO 1934 geregelt, was den engen Zusammenhang aufzeigt. Das ändert nichts daran, dass Entscheidungen in Verfahren gemäß § 349 GewO 1994 in der Regel einen richtungsweisenden Charakter haben werden und die Beantwortung der jeweils zu lösenden Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen wird (vgl. wiederum die Erläuterungen zur GewO-Novelle BGBl. Nr. 253/1976 (RV 147 BlgNR 14. GP)).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040022.J03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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